27.10.2020
Nachdem Ende März 2020 die ersten Schulen flächendeckend geschlossen wurden, hatte der Gesetzgeber einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1 a IfSG) für Eltern eingeführt, die wegen der Schließungen der Schulen bzw. Kitas keine Betreuungsmöglichkeit hatten und deswegen einen Verdienstausfall erlitten. Dies stellte nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer vor große finanzielle Herausforderungen.