Eine Reise nach Corona

19. Mär 2020

Fragen und Antworten zum Reiserecht in der Corona-Krise.

Die Corona-Krise hat uns fest im Griff. Neben dem Arbeitsleben erfährt insbesondere unser Sozialleben gerade starke Einschränkungen. Für die meisten Deutschen gehört das Reisen unbedingt zu einer gesunden Work-Life-Balance dazu, sodass sich für viele nun die Frage stellt, was aus dem anstehenden Oster- oder Jahresurlaub wird, welche Rechte bei einem Reiserücktritt bestehen und ob man in diesen unsteten Zeiten überhaupt noch eine Reise buchen sollte.

BRANDAKTUELL:

Die Bundesregierung hat am Morgen des 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Voraussetzung einer Reisewarnung ist eine Gefahr für Leib und Leben der Reisenden. Bisher gab es lediglich für die chinesische VirusUrsprungsregion Hubei eine solche Warnung. Das Auswärtige Amt hatte bis dato nur von nicht notwendigen Reisen ins Ausland abgeraten.

Die Bundesregierung will zudem Tausende im Ausland gestrandete deutsche Touristen mit Hilfe einer "Luftbrücke" zurückholen. Außenminister Heiko Maas teilte mit, dass in den kommenden Tagen zunächst Reisende aus besonders betroffenen Gebieten nach Hause geholt werden sollten. Dazu zählen Marokko, Ägypten, die Dominikanische Republik, die Philippinen und die Malediven. Dafür sollen bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Artikel soll die wichtigsten Fragen zum Thema "Reiserecht und Corona" klären insbesondere, was vor, während und nach einer Reise wichtig ist.

...vor der Reise

Die wohl wichtigste Frage für alle Reisenden, die ihren gebuchten Urlaub aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus (Covid-19) nicht mehr antreten möchten: Bekomme ich im Stornofall mein Geld zurück und muss ich Stornokosten zahlen?

Hierfür ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der gebuchten Reise um eine Pauschalreise oder Individualreise handelt.

Pauschalreise
Unter einer Pauschalreise versteht man ein Bündel aus mindestens zwei Reiseleistungen wie z.B. Flug, Hotel oder die Stellung eines Mietwagens, zu einem Gesamtpreis (vgl. § 651 a BGB). Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann kostenfrei zurücktreten, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände - sog. höherer Gewalt - am Urlaubsort nicht durchgeführt werden kann ( § 651 h Abs. 3 und 4 Ziff. 3 BGB). Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters in Form von Stornokosten besteht im Falle höherer Gewalt nicht (§ 651 h Abs. 3 BGB). Der Reisende hat aber einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter (§ 346 BGB).

Ein kostenfreier Rücktritt ist unproblematisch möglich, wenn das Auswärtige Amt (AA) oder die World Health Organisation (WHO) eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Diese ist abzugrenzen von Reise- oder Sicherheitshinweisen. Bei einem Reisehinweis handelt es sich um relevante Informationen über Besonderheiten des Reiselandes. Sicherheitshinweise machen auf mögliche Risiken im Reiseziel aufmerksam und geben Empfehlungen, wie die Reise einzuschränken ist.

Eine Reisewarnung liegt hingegen vor, wenn tatsächlich  eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Reisenden droht. Reisewarnungen sind insoweit als Indiz für das Vorliegen höherer Gewalt anzusehen.

Während die Reisewarnung bislang nur für die chinesische Provinz und Ursprungsregion von Covid-19 Hubei ausgesprochen wurde, gibt es diese seit dem 17.03.2020 nach Aussprache durch den Außenminister Heiko Maas nun weltweit (s.o.). 

Der kostenfreie Rücktritt gilt aber lediglich für die Dauer der Reisewarnung. Es bleibt zu vermuten, dass die Reisewarnung auch für die nächsten Wochen, wenn nicht Monate aufrechterhalten bleibt

Danach gilt:
Wenn man die Reise aus bloßer Angst vor einer Ansteckung nicht antreten will, ist ein kostenfreier Reiserücktritt wiederum nicht möglich. Der Reiseveranstalter kann der Reisepreisrückzahlung dann einen Anspruch auf Entschädigung (Stornokosten) entgegenhalten (§ 651 h Abs. 1 Satz 2 BGB). Es greift dann auch keine Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherung, da diese nur Gründe für die Stornierung der Reise abdecken, die in der Person des Reisenden liegen (z. B. Erkrankung des Reisenden, Unfall oder Todesfall).

Ein kostenfreier Rücktritt kommt ebenfalls in Betracht, wenn es am Reiseziel zu erheblichen Beeinträchtigungen oder einer konkreten Gefahr gekommen ist. Erhebliche Beeinträchtigungen sind beispielsweise gegeben, wenn das Hotel am Reiseziel innerhalb eines abgesperrten Gebiets liegt und somit für den Reisenden unerreichbar ist. Ebenso ist dies der Fall, wenn Einreiseverbote verhängt wurden (wie z.B. in Italien oder in den USA) oder etwa die Infrastruktur vor Ort gelähmt ist und etwa keine Züge mehr fahren. Auch wenn ein wesentliches Highlight der Pauschalreiseleistung nicht durchgeführt werden kann (z.B. Karneval in Venedig), kann man kostenfrei zurücktreten.

Es gibt aber auch noch die andere Seite der Medaille: Sagt ein Reiseveranstalter die Reise ab, muss er innerhalb von 14 Tagen den vollen Reisepreis zurückerstatten (§§ 651h Abs. 4 Ziff. 2, Satz 2 und Abs. 5). Jedoch darf der Veranstalter die Reise nur absagen, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Dies gilt nicht, wenn er die Reise lediglich aus wirtschaftlichen Gründen abgesagt hat.

Das Angebot einer Alternativreise durch den Reiseveranstalter muss der Kunde nicht akzeptieren.

Individualreise
Die Individualreise ist das Gegenstück zur Pauschalreise und liegt immer dann vor, wenn einzelne Reiseleistungen separat gebucht und zusammengestellt werden.

Dementsprechend müssen sich Individualreisende die einzelnen Stornierungen selbst vornehmen. Dies kann dann zur Folge haben, dass ein individuell gebuchter Flug wie geplant stattfindet und nicht storniert werden kann, während das Hotel am Reiseziel wegen Unerreichbarkeit und damit höherer Gewalt storniert werden könnte.

Im Rahmen der Hotelstornierung stellt es einen Fall höherer Gewalt indes nicht dar, wenn der Hotelgast an Corona erkrankt oder die dem Hotelaufenthalt zugrundeliegende Großveranstaltung abgesagt wird. Beide Ereignisse sind dem Risikobereich des Gastes zuzurechnen, so dass das Hotel seinen Anspruch auf die vereinbarten Übernachtungskosten unter Abzug ersparter Aufwendungen behält.

Es gilt das zur Pauschalreise Gesagte: Solange es also keine aktuelle Reisewarnung für das jeweilige Land gibt, bleibt man leider in den überwiegenden Fällen auf den Kosten sitzen.

Auf die Reiserücktrittsversicherung kann man sich als Individualreisender ebenfalls nicht verlassen. Denn wie bei der Pauschalreise kommt die Versicherung nur für Stornokosten auf, wenn die Gründe für die Stornierung in der Person des Reisenden vorliegen.

Man kann dann allenfalls auf Kulanz der Fluggesellschaft, Hotels und sonstiger Unternehmen hoffen: Einige Airlines (z. B. Lufthansa) bieten ihren Kunden eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung von gebuchten Flügen an.

Lufthansa und Eurowings haben neue Kulanzregelungen aufgestellt, damit Kunden ihre Reisepläne angesichts des Coronavirus flexibler gestalten können. Ab sofort und bis 31. März verzichten Lufthansa, Austrian Airlines, Swiss, Brussels Airlines und Air Dolomiti grundsätzlich weltweit auf die Umbuchungsgebühren und bieten eine einmalige Umbuchung bei allen neu gebuchten Flügen unabhängig vom Buchungstarif an, teilte Lufthansa mit. Passagiere könnten neue Tickets einmal ohne Gebühr auf ein neues Datum bis 31. Dezember 2020 umbuchen.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Flugpassagiere nach der EU-Fluggastrichtlinie 261/2004 je nach Flugstrecke innerhalb Europas Entschädigungsansprüche von 250 bis 600 Euro. Ob dies auch bei den Tausenden abgesagten Europaflügen wegen der Coronavirus-Krise so ist, war bislang umstritten. Während sich die Airlines auf außergewöhnliche Umstände beriefen, die sie von Entschädigungen entbänden, sahen gerade Verbraucherforen im Internet gute Chancen für einen Anspruch.

Das Berufen der Fluggesellschaft auf lediglich betriebswirtschaftliche Gründe stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Aufgrund der aktuell weltweit ausgesprochenen Reisewarnung durch die Bundesregierung liegen solche außergewöhnliche Umstände nun jedoch vor, so dass deutsche Fluggesellschaften für die Dauer der Reisewarnung nicht zu Ausgleichsansprüchen verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).

Entscheidend für die Frage nach einem Anspruch sind der EU-Verordnung zufolge auch bestimmte Fristen und die Qualität der angebotenen Ersatzverbindungen. Storniert die Fluggesellschaft beispielsweise ein Ticket mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug, ist keine Entschädigung fällig.

Kreuzfahrt
Das Auswärtige Amt (AA) teilt in seinen Reisehinweisen mit, Kreuzfahrtpassagiere müssten mit verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsüberprüfungen rechnen. Dies könne gleichsam Verzögerungen, Routenänderungen und in bestimmten Fällen auch Quarantänemaßnahmen durch lokale Behörden nach sich ziehen. So sei es bereits mehrfach zu Verweigerungen des Anlaufens von Häfen insbesondere im asiatischen Raum gekommen.

Bei aktuell lediglich aufgrund der abstrakten Gefahr von Corona abgesagten Kreuzfahrten kommen jedoch Schadensersatzansprüche in Betracht. Da bis dato noch keine Reisewarnung vorlag sollte geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder wegen unnützer Aufwendungen geltend gemacht werden können.

In jedem Fall ist jedoch ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Reisepreisminderung (§ 651 m BGB) gegeben, wenn bestimmte Regionen gesperrt wurden und ein Kreuzfahrtschiff ursprünglich geplante Häfen nicht mehr anlaufen darf. Der die Minderung voraussetzende Reisemangel ist dann in der Routenänderung bzw. dem Weggfall von Programmhighlights zu sehen. Der Mangel ist dem Reiseveranstalter durch den Reisenden noch vor Ort anzuzeigen (§ 651o BGB).

Dienstreise
Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Dienstreisen müssen sie unter Umständen absagen. In die Urlaubsgestaltung darf der Arbeitgeber aber nicht eingreifen, es sei denn, es besteht für das Gebiet eine Reisewarnung.

Beispiel Italien als Risikogebiet
Ganz unabhängig von der nun bestehenden weltweiten Reisewarnung können Reisende kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten, da dort nun sämtliche Gebiete zur Sperrzone erklärt wurden und Urlaubsaktivitäten somit nicht mehr möglich sind. Dadurch liegt ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne von höherer Gewalt vor. Reiseveranstalter dürfen Reisen deshalb auch absagen und müssen ihren Kunden das angezahlte Geld binnen 14 Tagen zurückzahlen.

Osterurlaub
Die Einstellung des öffentlichen Lebens beispielsweise in Italien soll vorerst bis 3. April gelten. Es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass diese Regelung noch für weitere unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.

Aufgrund der aktuellen weltweiten Reisewarnung sollte von der Reise daher JETZT zurückgetreten werden, da nach Aufhebung der Reisewarnung ein kostenfreier Rücktritt nicht mehr möglich ist.

Künftige Urlaube
Kann ich jetzt überhaupt noch eine Reise in diesem Jahr buchen, werden sich nun viele fragen. Aufgrund der aktuell weltweit bestehenden Reisewarnung sollte selbsterklärend vorerst keine Reise gebucht werden. Ab wann eine Reisebuchung für die Zukunft wieder Sinn macht, kann gerade nur schwer vorhergesagt werden. Auch das Robert-Koch-Institut bewertet das Gesundheitsheitsrisiko seit dem 17.03.2020 nun als "hoch" ein, während es bislang nur von einem mäßigen Risiko ausging. Für die kommenden Wochen und Monate kann die Entwicklung der Pandemie-Welle daher nicht eindeutig eingeschätzt werden. Der Virologe Christian Drosten der Berliner Charité sieht die Pandemie derzeit in einem sehr frühen Stadium verankert und glaubt, "dass wir eine durchlaufende Infektionswelle zu erwarten haben und das Maximum der Fälle zwischen Juni und August eintritt". Aufgrund der umfassenderen Rechte im Ernstfall sollten künftig lediglich Pauschalreisen gebucht werden und dies auch nur wenn der Reiseveranstalter großzügige Stornobedingungen bereithält. Diese werden für Neubuchungen durch einige Veranstalter auch gerade geändert und an die aktuelle Situation angepasst. Auch erscheint der Abschluss einer Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherung unumgänglich. Für Vielreisende lohnt sich indes eine ganzjährige Reiserücktrittsversicherung, was am Ende des Tages günstiger zu Buche schlägt, als vor jeder Reise eine neue Police abzuschließen.


...während der Reise

Reisepreisminderung und Schadensersatz
Konnten aufgrund der nun ausgesprochenen weltweiten  Reisewarnung wesentliche Programmbestandteile der Reise nicht mehr durchgeführt, steht dem Reisenden auch bei Vorliegen von höherer Gewalt ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu (§ 651 m BGB). Denn bei Vorliegen eines Reisemangels besteht dieser Anspruch verschuldensunabhängig. Der Mangel ist dem Reiseveranstalter durch den Reisenden noch vor Ort anzuzeigen (§ 651o BGB).

Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden oder wegen unnützer Aufwendungen können hingegen nicht geltend gemacht werden, da diese ein Verschulden des Reiseveranstalters voraussetzen, das im Falle höherer Gewalt gerade nicht vorliegt.

Quarantäne
Wie die Kreuzfahrtfälle und bereits begonnene Reisen in ein Risikogebiet aufzeigen, können am Reiseort durch lokale Behörden Quarantänemaßnahmen angeordnet werden.

Es stellt sich sodann die Frage, wer die Kosten einer solchen Quarantänepflicht im Urlaub trägt. Grundsätzlich trifft den Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Falle höherer Gewalt eine Beistandspflicht (§§ 651 q Abs. 1 in Verbindung § 651 k Abs. 4 BGB). Er muss dann für die Betreuung vor Ort sorgen und auch die Kosten übernehmen. Wenn die Rückreise zum Vertrag gehört, hat er ebenso eine verspätete Rückreise zu organisieren und trägt etwaige Kosten.

Arbeit
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist der Arbeitgeber zu informieren, so dass man als Arbeitnehmer als "entschuldigt" gilt. Der Lohn wird dann aufgrund des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sechs Wochen lang geleistet (§ 3 EFZG).


...nach der Reise

Ein-/Ausreiseverbot
Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Webseite zum Coronavirus und führt in seinen Reiseund Sicherheitshinweisen für alle Länder die Einreiseformalitäten und eventuelle Beschränkungen auf.

Was passiert bei einer Einreise aus Risikogebiet an deutschen Flughäfen?
Das Auswärtige Amt (AA) teilte mit, dass Flugreisende aus China, Japan, Südkorea, Iran und Italien müssen bei der (Wieder-)Einreise nach Deutschland mit Kontrollen rechnen und eine Aussteigekarte ausfüllen", teilt das Auswärtige Amt mit. So soll später ein Kontakt möglich sein, falls ein Mitreisender am Corona-Virus erkrankt sein sollte.

Schlusswort
Jean Paul hat einmal gesagt: "Nur Reisen ist Leben, wie umgekehrt das Leben Reisen ist."

Wenn das so ist, tut es uns also derzeit keinen allzu großen Abbruch auf das Reisen zu verzichten bis die Corona-Krise überstanden ist.

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