13. Jan 2023
E-Scooter sind inzwischen aus dem Städtebild nicht mehr hinwegzudenken.
In jeder größeren Straße an zumindest einer Straßenecke, stehen diese zum Betrieb bereit. Umso verlockender ist dieses Angebot besonders für Jugendliche bzw. Heranwachsende, um nach einen langen Feiernacht schnell und gemütlich nach Hause zu kommen. Oftmals sieht man daher auch mehrere Personen stehend auf einem E-Scooter, festhaltend am Vordermann oder sich abstützend auf der Lenkstange.
Das Landgericht Oldenburg hat auf Beschwerde des Beschuldigten hin entschieden, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorliegen (können), wenn sich als Mitfahrer an der Lenkstange des E-Scooters festgehalten wird. Ein Führen eines Kraftfahrzeuges läge vor. Die folgenden Ausführungen sollen beleuchtet werden.
Dem Beschluss liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte befuhr als Beifahrer eines Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) mit Versicherungskennzeichen einen Radweg. Von der hinteren Position des Rollers aus – stehend- hielt er sich an der Lenkstange fest. Dies räumte der Beschuldigte ein. Eine über das bloße Festhalten hinausgehende Lenkbewegung habe er nicht ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt ergab eine durchgeführte Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,2 ‰.
Ausgehend von diesem Sachverhalt erachtete das Landgericht die Voraussetzungen des § 111 a StPO als gegeben an. Hiernach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Fahrerlaubnis nach Abschluss des Strafverfahrens gem. § 69 StGB entzogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In der Regel ist diese Ungeeignetheit bei einer Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB gegeben.
Vorliegend soll lediglich das Merkmal des Führens eines Kraftfahrzeuges beleuchtet werden. Liegt ein solches bereits dann vor, wenn sich als Beifahrer an einer Lenkstange festgehalten wird? – Auch, wenn die erste spontane Reaktion des Lesers ein deutliches ,,Nein‘‘ zu seien mag, denn schließlich findet kein aktiver Lenkvorgang statt – sieht dies das Landgericht Oldenburg vorliegend anders.
Das Führen des Fahrzeuges wird darin gesehen, dass dieses durch das Festhalten am Lenker in eine bestimmte Richtung gelenkt wird, nämlich geradeaus. Das Fahren bzw. das in der Spur halten, wird nur dadurch erreicht, dass beide Personen sich am Lenker festhalten und so die Richtung vorgeben. Das Landgericht konstruiert eine Art der Mittäterschaft und führt weiter aus, dass durch das Festhalten die einzelne Bedienfunktion der Fahrzeugsteuerung aufgeteilt wird.
Eine Mittäterschaft ist nach hiesiger Ansicht nicht ersichtlich.
Eine solche setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine gemeinsame Tatausführung sowie einen gemeinsamen Tatplan voraus. Vorliegend müsste dieser Tatplan auf eine gemeinschaftliche Trunkenheit im Straßenverkehr gerichtet gewesen sein. Das Landgericht schließt lediglich aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes -der Fahrt geradeaus - auf die subjektive Komponente des gemeinsamen Tatplans. Aufgrund eines reflexartigen Einflusses auf das Fahrtrichtungsverhalten kann aber nicht -ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – darauf geschlossen werden, dass dies gerade dem Willen des Beschuldigten entsprach. Zumal der Mitbeschuldigte sich dahingehend eingelassen hat, dass ihm die Steuerung des Fahrzeuges oblag.
Unabhängig wie der Entscheidung des Landgerichts Oldenburg gegenübergestanden wird, so zeigt diese jedenfalls die Tendenz der Rechtsprechung, in Fällen der Trunkenheit im Straßenverkehr auch auf E-Scootern hart durchzugreifen.
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