Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) werden in Deutschland in den Jahren 2012 bis 2027 bis zu 400 Milliarden Euro jährlich vererbt. Problemlos zu vererben oder zu erben ist jedoch oftmals nicht ganz einfach und bedarf einer gründlichen individuellen Beratung durch einen Experten, denn das deutsche Erbrecht bietet aufgrund seiner Komplexität viele Tücken und Fallstricke, die den Erbfall schnell zum Auslöser großer Streitigkeiten machen können. Für den Vererbenden den sogenannten Erblasser gibt es eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten, um das Erbe wie gewollt zu verteilen und Streitigkeiten vorzubeugen. Aber auch für die testamentarisch eingesetzten Erben oder durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Verwandte, gibt es vielfältige Reaktionsmöglichkeiten wenn eine Person verstirbt und der Erbfall eintritt.
Eine letztwillige Verfügung kann in Form eines (Einzel-)Testaments, eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments errichtet werden. Ein Testament kann grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr errichtet werden. Bis zur Volljährigkeit ist jedoch nur ein notarielles Testament möglich. Zu beachten ist bei der Errichtung eines Testaments insbesondere, dass dieses persönlich errichtet werden muss und sofern es ohne Hilfe eines Notars errichtet werden soll, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Ferner sollten Zeit und Ort der Errichtung angegeben werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung und stellt einen Vertrag dar, der für seine Wirksamkeit vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner geschlossen werden muss. Das Besondere am Erbvertrag ist dessen Bindungswirkung. Die vertragsmäßigen Verfügungen binden den Erblasser und lassen spätere, den im Erbvertrag geregelten Verfügungen widersprechende letztwillige Verfügungen wirkungslos werden. Das gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Testamentsart für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Dieses kann im Vergleich zum Erbvertrag notariell beurkundet werden, bedarf eine notarielle Beurkundung aber nicht für seine Wirksamkeit. Für das gemeinschaftliche Testament gelten zum Großteil die gleichen Vorschriften wie für die Errichtung eines Einzeltestaments, jedoch mit einigen Besonderheiten. Eine besondere Art des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und einen Dritten als Erben des Letztversterbenden. Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass dort sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden können, die ähnlich wie beim Erbvertrag eine gewisse Bindungswirkung entfalten können.
Häufige Fehlerquellen
Bei der Errichtung eines Testaments können bereits kleine Fehler eine große ungewollte Wirkung auslösen. In vielen Fällen lassen sich etwaige böse Überraschungen und Streitigkeiten über den Nachlass vorbeugen, die aus vermeidbaren Fehlern bei Testamentserrichtung resultieren.
1. Unklare Formulierungen
Da bei Eintritt des Erbfalls der Erblasser nicht mehr zu seinen genauen Intentionen einzelner Passagen eines Testaments befragt werden kann, muss im Streitfall das Testament durch das Gericht ausgelegt werden. Hierbei kann es dazu kommen, dass das Gericht trotz umfassender Erforschung des tatsächlichen Willens des Verstorbenen, nicht das von diesem tatsächlich Gewollte auslegt. Dies lässt sich durch eine präzise Formulierung der letztwilligen Verfügung vermeiden, die durch Eindeutigkeit keine anderweitige Auslegung zulässt.
2. Datum fehlt
Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass im Laufe des Lebens mehrere Testamente die sich gegenseitig widersprechen angefertigt werden, es aber versäumt wird, das Datum und gegebenenfalls den Ort der Errichtung zu vermerken. Dadurch kann es im Streitfall wieder dazu kommen, dass nicht der tatsächliche aktuellste Wille des Verstorbenen zum Tragen kommt, weil ein älteres Testament für das Neueste gehalten wird.
3. Nachträgliche Ergänzungen
Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass nachträglich noch weitere Ergänzungen auf dem Testament vorgenommen werden, diese aber nicht mehr separat unterschrieben werden. Grundsätzlich gilt, dass die Unterschrift wie das Wort bereit erahnen lässt, unter die Schrift gesetzt werden muss. Nachträgliche Ergänzungen unter der Unterschrift, laufen daher Gefahr unberücksichtigt zu bleiben.
Dies ist aber nur ein kleiner Blick auf mögliche Fehler die bei der Errichtung eines Testaments gemacht werden können. Die möglichen Fehlerquellen sind nahezu unbegrenzt und für einen juristischen Laien nicht zu überschauen. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es daher in jedem Fall ratsam im Rahmen der Formulierung einer letztwilligen Verfügung einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, der über mögliche Fehlerquellen aufklärt und Ihnen zur eindeutigen und unmissverständlichen Darstellung Ihres letzten Willens verhilft.