Kündigung bei Schwangerschaft: Bereits ab Vertragsschluss unwirksam!

10. Mär 2021

Der umfassende gesetzliche Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kommt einer Schwangeren bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrags zugute. Einer Arbeitnehmerin, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und noch vor vertraglich vereinbartem Arbeitsbeginn eine Schwangerschaft feststellt, kann bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam gekündigt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2020 (2 AZR 498/19) entschieden.


Besonderer gesetzlicher Schutz für Schwangere

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes stellen besondere Schutzvorkehrungen für schwangere Arbeitnehmerinnen dar. Hier ist insbesondere § 17 Abs. 1 MuSchG hervorzuheben, der ein generelles Kündigungsverbot für Schwangere regelt. Hiernach darf ein Arbeitgeber während einer Schwangerschaft, bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis mindestens zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Diese Regelungen gelten auch in einer vereinbarten Probezeit, trotz üblicherweise vertraglich geregelter Kündigungsfrist von lediglich zwei Wochen.


Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz?

Bereits mit dem ersten Tag der Schwangerschaft beginnt der Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass bereits in dem Monat, in welchen eine Schwangerschaft eintritt, der besondere Kündigungsschutz am ersten Zyklustag und nicht erst mit positivem Schwangerschaftstest beginnt.

Gerne stehen wir Ihnen hier auch in Bezug auf Detailfragen zur Verfügung.


Gilt der besondere Kündigungsschutz auch, wenn mein Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß?

Ein Arbeitgeber der bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft weiß, ist insbesondere innerhalb von zwei Wochen über diese aufzuklären. In unverschuldeten Ausnahmefällen kann diese Frist länger ausfallen, wenn die Mitteilung sofort nachgeholt wird. Darüber hinaus kann nach § 17 Abs. 2 MuSchG in seltenen Ausnahmefällen die Arbeitsschutzbehörde die Kündigung des Arbeitgebers für wirksam erklären. Ansonsten sind grundsätzlich alle Schwangeren geschützt.


Darf ich eine Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages verschweigen?

Ja, eine Pflicht zur Aufklärung des Arbeitgebers besteht in der Regel nicht. Es ist sogar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlaubt, auf die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch zu lügen.


Wie muss ich vorgehen, wenn ich während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten habe?

Sollten Sie trotz bestehender Schwangerschaft eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben, dann ist keine Zeit zu verlieren.

Sie können es zunächst mit einem Hinweis an den Arbeitgeber versuchen, falls diesem die bestehende Schwangerschaft nicht bekannt war. Ein Angebot des Arbeitgebers zur Rücknahme der Kündigung stellt dann ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar und kann vom Arbeitnehmer angenommen werden. Dies sollte aus Beweiszwecken unbedingt verschriftlicht werden. Ebenfalls sollten Sie bereits hier die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Sollte der Arbeitgeber nicht reagieren oder uneinsichtig sein, so sollten Sie nicht zu lange warten. Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.


Sie sind schwanger und haben eine Kündigung erhalten?

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Gerne stehe ich Ihnen telefonisch oder via Zoom-Meeting auch am Wochenende zur Verfügung.

RAin Bähr

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