Besteht für Arbeitnehmer/-innen ein Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne einzelner Schulklassen bzw. Kitagruppen?

27. Okt 2020

Nachdem Ende März 2020 die ersten Schulen flächendeckend geschlossen wurden, hatte der Gesetzgeber einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1 a IfSG) für Eltern eingeführt, die wegen der Schließungen der Schulen bzw. Kitas keine Betreuungsmöglichkeit hatten und deswegen einen Verdienstausfall erlitten. Dies stellte nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer vor große finanzielle Herausforderungen.

Seit dem Beginn des Regelbetriebs an Kitas und Grundschulen unter besonderen Hygienebedingungen, werden derzeit Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen bei einem Corona-Verdacht nicht mehr vollständig geschlossen.

Es kommt allerdings aufgrund der steigenden Infektionszahlen vermehrt vor, dass einzelne Schulklassen oder Kitagruppen unter Quarantäne gestellt werden, weil ein Lehrer, Betreuer oder ein Kind der Klasse bzw. Kita-Gruppe an Covid-19 erkrankt ist.

In solchen Fällen hatte das Sozialministerium Baden-Württemberg bisher die Ansicht vertreten, dass kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht, wenn der Arbeitnehmer sein Kind betreuen muss und ihm deswegen ein Verdienstausfall entsteht.

Nach Gesprächen der Landesvereinigung baden-württembergischer Arbeitgeberverbände und dem Sozialministerium, hat die Landesvereinigung nunmehr die Auskunft erhalten, dass nach Grundsatzentscheidung der Landesregierung nun doch auch in Fallen einer Schließung einzelner Klassen bzw. Kitagruppen ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Sofern bereits Entschädigungsanträge negativ beschieden wurden, so teilte das Sozialministerium mit, würden diese Verfahren durch die Regierungspräsidien von Amts wegen wieder aufgegriffen.

Eltern, deren Kinder in die Kita oder Schule gehen, sollten zeitnah das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, damit für den „Notfall“ alles vorbereitet ist.

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