Corona: Kurzarbeit – Hier kommen die wichtigsten Neuerungen!

18. Mär 2020

Die durch den Coronavirus entstandene Auftragsflaute hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Dies ist nun auch in Deutschland deutlich zu spüren.

Produktionen stehen still, Messen werden abgesagt und Betriebe werden geschlossen. Eine Vollzeitbeschäftigung ist häufig nicht mehr möglich. Aber auch ohne ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer bleiben Arbeitgeber weiterhin zur Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Für Arbeitgeber gibt es daher die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und sog. Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Um dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen, hat die Bundesregierungen Änderungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Das neue "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht folgende Änderungen vor:

Kommt es aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen zu ausbleibenden Aufträge, so kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden.

Herabsenkung der betroffenen Beschäftigten

Bislang mussten mindestens 30 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Die Grenze wurde nun auf nur noch 10 % gesenkt.

Vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes musste bisher ein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erfolgen. Hierauf soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden.

Kurzarbeitergeld nun auch für Leiharbeitnehmer

Auch Leiharbeitnehmer können in Zukunft Kurzarbeitergeld beziehen.

Der Gesetzgeber verlangt, dass in Betrieben, in welchen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und Minusstunden angehäuft werden.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

  1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und
  2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit beträgt.

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