18. Mär 2020
Die durch den Coronavirus entstandene Auftragsflaute hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Dies ist nun auch in Deutschland deutlich zu spüren.
Produktionen stehen still, Messen werden
abgesagt und Betriebe werden geschlossen. Eine Vollzeitbeschäftigung
ist häufig nicht mehr möglich. Aber auch ohne ausreichende
Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer bleiben Arbeitgeber weiterhin
zur Zahlung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Für Arbeitgeber gibt es daher die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen und sog. Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Um dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen, hat die Bundesregierungen Änderungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Das neue "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht folgende Änderungen vor:
Kommt es aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen zu ausbleibenden Aufträge, so kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden.
Herabsenkung der betroffenen Beschäftigten
Bislang
mussten mindestens 30 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen
sein. Die Grenze wurde nun auf nur noch 10 % gesenkt.
Vor Zahlung
des Kurzarbeitergeldes musste bisher ein Aufbau negativer
Arbeitszeitsalden erfolgen. Hierauf soll nun teilweise oder vollständig
verzichtet werden.
Kurzarbeitergeld nun auch für Leiharbeitnehmer
Auch Leiharbeitnehmer können in Zukunft Kurzarbeitergeld beziehen.
Der Gesetzgeber verlangt, dass in Betrieben, in welchen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und Minusstunden angehäuft werden.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Dem
Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den
jeweiligen Kalendermonat 50 % der von ihm allein zu tragenden Beiträge
zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer erstattet, wenn diese
Fragen? Rufen Sie uns unter der 0721 944300 an oder nutzen Sie das Kontaktformular.