Corona: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen

01. Mär 2020

Der sich aktuell überall ausbreitende Coronavirus hat inzwischen auch die Wirtschaft fest im Griff.

Doch was bedeutet der Virus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen beantwortet werden.

Erhalte ich Lohn, wenn ich unter Quarantäne gestellt bin? 

Arbeitnehmer: Wird die Quarantäne vom Ordnungsamt angeordnet, so erhalten Sie weiterhin Geld.

Im Gegensatz zur Krankheit, bei welcher für 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigungsleistung. Auch diese zahlt der Arbeitgeber aus.

Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab Woche 7 in Höhe des Krankengeldes. Das Krankengeld beträgt hierbei 70 Prozent des Bruttoverdienstes.

Selbständige:  Wenn Sie selbständig sind, so erhalten Sie ebenfalls eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Die Höhe der Entschädigung errechnet sich auf Grundlage der beim Finanzamt gemeldeten letzten Jahreseinnahmen.  Nach § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, welche einen Betrieb oder eine Praxis haben, Ersatz der in der Zeit der Quarantäne weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Arbeitgeber:  Sie können sich im Gegensatz zum normalen Krankheitsfall bei einer Quarantäne die gezahlte Entschädigungsleistung für Ihre Arbeitnehmer im Nachhinein wieder von den Behörden erstatten lassen (§ 56 Abs. 1 IfSG).

Sie verfügen über Homeoffice?  In diesem Fall müssen Sie trotz Quarantäne weiter Ihrer Arbeit nachgehen.

Achtung: Eine Entschädigungsleistung gibt es nur, wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde.  


Darf ich zu Hause bleiben, wenn KITA, Kindergarten oder die Schule meiner Kinder geschlossen ist?

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, alles zu versuchen, um eine Betreuung Ihrer Kinder zu organisieren. Ist dies nicht möglich, so sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung finden.

Ist das Kind eines Mitarbeiters an Corona erkrankt,  so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nach Regelungen im Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen oder die Krankenkasse springt ein.


Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Zwar hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dass rund 60 % des Jahresurlaubs der Mitarbeiter für Betriebsferien verplant werden können, dies muss aber rechtzeitig bekannt gegeben werden. Ein Vorlauf von wenigen Tagen oder Wochen ist hier nicht ausreichend.


Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verdacht auf Corona:

Erkrankt ein Mitarbeiter an Corona oder bestand Kontakt zu einer infizierten Person, so ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt unerlässlich. Ein Verdachtsfall sollte umgehend gemeldet werden.

Wenn Sie sich krank fühlen oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, so sollten Sie umgehend einen Arzt kontaktieren. Bleiben Sie nur aufgrund von Verdacht daheim, so ist dies mit einer Arbeitsverweigerung gleichzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie daheimbleiben, weil Sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind und hiervor Angst haben.

Arbeitgeber sollten hier streng darauf achten, dass Arbeitnehmer die aktuelle Corona-Angst nicht ausnutzen.

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