Verkehrsrecht


Unfallschaden-Regulierung

Nur Profis, die über ausreichende Erfahrung, fundiertes Fachwissen und eine straffe Kanzleiorganisation (u.a. penible Zahlungsfristenüberwachung) verfügen, sind in der Lage, ihre Mandanten bzw. die am Unfall beteiligten Firmen zufrieden zu stellen.
Oberstes Ziel ist schneller Geldfluss und unverzüglicher Rechnungsausgleich. Reparatur- und andere unfallbedingt anfallende Rechnungen sollen möglichst am Tag des Eingangs in der Kanzlei bezahlt werde. Wir betrachten es als Herausforderung, sämtliche am Schadenfall beteiligten Mandanten und Firmen durch blitzschnelle Auszahlung von Versicherungsgeldern (erhaltener Schadenersatz) zufrieden zu stellen.

Bereits seit geraumer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, die Unfallschadenabwicklung so zu gestalten, dass die Ebene des Geschädigter-/ Schädiger-Verhältnisses ersetzt wird durch eine „unproblematische“ Direktabwicklung zwischen dem KFZ-Betrieb (Vertrauter des Geschädigten) und dem Versicherer. Obwohl der europäische Gerichtshof das Rechtsberatungsgesetz in Deutschland bestätigt hat, greifen die Versicherer unter dem Stichwort „Direktschadenregulierung“ (Schadensmanagement) unzulässig ein und setzen alle Anstrengungen daran, den gesamten Schaden unter Ausschaltung des Kfz-Sachverständigen und des regulierenden Rechtsanwaltes zwischen Kfz-Betrieb und Versicherung direkt abzuwickeln.
In vielen Fällen verstoßen derartige Konzepte gegen das Rechtsberatungsgesetz. Häufig betreiben am Schadenfall beteiligte Unternehmen (Reparaturbetriebe, Sachverständigenbüros, Abschlepp- und Mietwagenunternehmen) auch das Inkasso für den Geschädigten, was nach dem Rechtsberatungsgesetzen unzulässig ist, Gravierender für die Kfz-Reparaturbetriebe ist jedoch, dass mittelfristig auch die Höhe der Stundenverrechnungssätze und die Ersatzteilpreisaufschläge angegriffen werden könnten.

Kfz-Reparaturbetriebe sind nach einem Unfall häufig erster Ansprechpartner für den Autofahrer. Sie stellen die Weichen für die weitere Schadenabwicklung. Durch die tägliche Praxis der Schadenregulierung weckt der Reparaturbetrieb bewusst oder unbewusst bei seinen Kunden Erwartungen, er könne sie im Zusammenhang mit der Unfallschadenabwicklung umfassend beraten.
Dabei ist jedem Betrieb zumindest ansatzweise das Risiko bewusst, dass er sich möglicherweise rechtsberatend und damit letztlich unter Missachtung der verbindlichen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes betätigt. Oft wird verkannt, dass der unschuldig Geschädigte berechtigt ist, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens für die Schadenregulierung einzusetzen. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Schädigers / Versicherers.

Versicherungsunternehmen beschäftigen versierte Juristen, die aus Gründen der Kostenersparnis, versuchen Schadenersatz zu mindern. Um ‘Waffengleichheit‘ zwischen Geschädigten und Versicherern zu schaffen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer sehr frühen Entscheidung ausgesprochen, dass jeder unschuldig Geschädigte einen “Rechtsanwalt seines Vertrauens, auf Kosten des Gegners“ einschalten darf.

Es liegt auf der Hand, dass nachstehend nicht das gesamte Schadenrecht dargestellt werden kann. Wir versuchen, die wichtigsten Themen zu behandeln.

1. Der freie Sachverständige

Im Haftpflichtschadenrecht gilt, dass der Geschädigte zur Feststellung der Schadenhöhe und zur Festlegung des optimalen Reparaturweges einen freien und unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Versicherers beauftragen darf.
Nach der schadenrechtlichen Grundidee darf der Geschädigte einen Sachverständigen zu Hilfe nehmen, damit er als Geschädigter die Höhe seines Schadens beziffern kann und auch Informationen über den korrekten Reparaturweg bzw. eventuell eintretende Wertminderung erhält. Mit diesem Wissen kann er dann gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt in die Diskussion mit der Schädigerversicherung um den korrekten Schadenersatz gehen. Begründet wird das Recht des Geschädigten, einen Sachverständigen herbeizuziehen, mit zwei Kernargumenten.

  1. Der Geschädigte ist in der Regel technisch nicht vorgebildet, auf Seiten der Versicherung sind jedoch eine Reihe von Technikern beschäftigt. Um nicht an die Wand diskutiert zu werden, darf der Geschädigte einen freien Sachverständigen auf Kosten des Gegners einschalten.
  2. Es widerspricht dem Schadensrecht, dass der Schädiger die Höhe des Schadenersatzes bestimmen darf. Nichts anderes geschieht jedoch, wenn Versicherer selbst einen technischen Angestellten für die Schadensermittlung einsetzt. Auch dann, wenn die hinter dem Schädiger stehende Versicherung einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, kommt diese Schadensfeststellung aus der Sphäre des Schädigers. Auch darauf braucht sich der Geschädigte nicht einzulassen.
    Ein freier Sachverständiger sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Höhe des Fahrzeugschadens € 800,- übersteigt!

2. Der Mietwagen

Nach oft völlig unterschiedlicher Rechtssprechung der lnstanzgerichte hat der Bundesgerichtshof (BGH) am D7.O5.1996 (Az.: VI ZR 138/95) für Klarheit gesorgt:
‘Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der so genannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet‘.
Nach Rechtssprechung des BGH, braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Hält sich der Tarif im Rahmen des Üblichen, so sind ihm die hiermit verbundenen Kosten ungekürzt vom Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Tarifsätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen.

3. Der Nutzungsausfall

Die Nutzungsausfall-Entschädigung ist eine Alternative zum Mietwagen. Der Nutzungswille wird dadurch dokumentiert, dass das beschädigte Fahrzeug instand gesetzt wird oder dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Dies ist der Grund, warum Reparaturbescheinigungen oder die Fotokopie des neuen Fahrzeugscheins vorzulegen sind. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird regelmäßig an der Sandern/Danner-Tabelle orientiert, die jährlich neu aufgelegt wird.

4. Wertminderung

Unfallgeschädigte, deren Fahrzeug noch nicht älter als fünf Jahre und unter 100.000 km gelaufen ist, haben Anspruch auf eine von einem freien Sachverständigen ermittelte Wertminderung.

5. Abrechnung auf Neuwagenbasis

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Geschädigter Anspruch auf einen Neuwagen, wenn sein verunfalltes Fahrzeug:
  1. noch keinen Monat alt ist
  2. unter 1 000 km gelaufen ist
  3. ein erheblicher Schaden vorliegt

6. Restwert „Wrack“

Entscheidung des BGH vom 06.04.1993 (Az.: VI ZR 181/92, NJW 1993, 1849ff):
„Der Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis § 1495. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen“.
Ein Verkauf zum gutachterlich festgestellten Restwert ist also ohne Rückfrage bei der gegnerischen Versicherung möglich. Nur vor Verkauf vorliegende Überangebote sind zu beachten, diese müssen allerdings auch konkret sein. Der allgemeine Hinweis, dass am Markt häufig ein höherer Preis zu erzielen sei, reicht nicht aus.

7. Fazit

Autohaus, Werkstatt, Sachverständiger, Mietwagenunternehmen, Abschleppbetrieb sowie Rechtsanwalt sind Partner des Kunden/Geschädigten in der Beseitigung von Unfallfolgen. Jeder hat - zur Befriedigung der Interessen des Kunden - seinen Teil beizutragen und nicht untereinander in Konkurrenz zu treten.
Die Anwälte Göhringer, Gnad und Götzelmann gelten als Experten in der Schadenregulierung und verfügen über hervorragende Fachkenntnisse im Schadenersatzrecht. Wir vertreten mit Nachdruck die Interessen des Geschädigten und verhelfen ihm schnell und unbürokratisch zu seinem Recht, wobei wir immer im Interesse des Mandanten das optimale Ergebnis erzielen.
Für uns ist es selbstverständlich, dass Rechnungen der am Unfall beteiligten Unternehmen so schnell wie möglich (mit eingehenden Schadenersatzleistungen des Versicherers) ausgeglichen werden. Wir arbeiten „à jour“ - bei uns bleiben keine Akten liegen! Jede Unfallakte wird persönlich vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gegebenenfalls unter Einschaltung versierter Mitarbeiter bearbeitet. Wenn dem eintrittspflichtigen Versicherer Zahlungsfristen gesetzt werden, so nehmen wir diese ernst und überwachen deren Einhaltung akribisch. Nach Fristablauf werden die berechtigten Ansprüche des Geschädigten sofort eingeklagt. Das hat sich natürlich auch bei den Versicherern herumgesprochen mit der Folge, dass in der Regel ohne Verzug bezahlt wird!

8. Die Funktion des Rechtsanwalts

Durchsetzen kann man immer nur, was man auch kennt. Der Rechtsanwalt als Berater und Vertreter des Geschädigten muss das Verkehrsunfallrecht genauestens kennen. Versicherer bezahlen grundsätzlich nur den Schaden, den der Geschädigte auch geltend gemacht und belegt hat. Der Geschädigte ist mehr denn je darauf angewiesen, dass er einen kompetenten Verkehrsrechtsanwalt mit der
Unfallschadenregulierung beauftragt, anderenfalls läuft er Gefahr, keinen oder nur einen Teil des ihm zustehenden Schadenersatzes zu erhalten.
Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsrechts erwirbt man als Jurist nicht im Studium und auch nicht während der Referendarzeit. Nur durch Spezialisierung auf Verkehrsrecht kann ein Rechtsanwalt kompetent beraten und erfolgreich vertreten.
Dem Geschädigten steht das Recht zu, zur Regulierung seiner Ersatzansprüche den Anwalt seines Vertrauens einzuschalten.
Dieses Recht ist unverzichtbar. Welche Ansprüche dem Geschädigten zustehen, können angesichts der überwiegend durch Richterrecht entwickelten Regulierungsgrundsätze nur Spezialisten beurteilen, welche die Verkehrsunfallschadenersatz-Rechtsprechung der Gerichte, besonders die des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, mindestens so gut kennen, wie die Spezialisten der Versicherer.
Anderenfalls fehlt es an “Waffengleichheit“. Rechtskenntnisse, auch hoch spezialisierte, alleine reichen allerdings bei weitem nicht aus, Schadenfälle schnell und wirtschaftlich vernünftig im Interesse des Mandanten regulieren zu können. Genaue Kenntnisse sind vielmehr „nur“ die Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwalt dem Geschädigten wirklich helfen kann.
Eine straff geführte Kanzleiorganisation mit exakter Fristenüberwachung ist ebenso erfolgreich, wie Erfahrungen auf dem „Regulierungsmarkt“, professionelle Kontakte zu unabhängigen Sachverständigen unterschiedlicher Fachrichtungen und überregionaler Erfahrungsaustausch mit Kolleginnen und Kollegen.

Seit 25 Jahren ist einer der Schwerpunktthemen unserer Kanzlei die Kraftfahrzeughaftpflicht- Schadenregulierung. Wir können stolz auf die Abwicklung von mehr als 12.000 erfolgreich durchgeführten Unfallschadenabwicklungen zurückblicken.
Die Anwälte Göhringer, Gnad und Götzelmann sind Ihre kompetenten Partner für die Schadenregulierung und Betreibung der Schadenersatzforderungen.

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