Neuerungen im Kaufrecht ab 01.01.2022

24. Jan 2022

Am 25.06.2021 hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771) das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrages“ erlassen. Das Gesetz trifft ab dem 01.01.2022 in Kraft und ist auf Kaufverträge anwendbar, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.

1. Erweiterung des Begriffs „Sachmangel“
Der Begriff des Sachmangels in § 434 Abs. 1 BGB (aktuelle Fassung) wird deutlich erweitert.
Er enthält in der Neufassung subjektive und objektive Komponenten. Der subjektive Mangelbegriff stellt auf die Vereinbarung der Parteien ab. Der objektive Mangelbegriff stellt darauf ab, was der Käufer „üblicherweise“ nach der Art der Sache erwarten kann. Der subjektive und der objektive Mangelbegriff sind gleichrangig.

2. Spezielle Regelungen für Kaufverträge über „Sachen mit digitalen Elementen“
Spezielle Regelungen für Kaufverträge über „Sachen mit digitalen Elementen“ werden eingeführt. Dem Verkäufer wird u. a. erstmalig eine Aktualisierungsverpflichtung zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Sache auferlegt (Updates). Diese Pflicht zur Aktualisierung trifft den Unternehmer solange, wie der Verbraucher es nach „Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“, mindestens aber zwei Jahre.

3. Nachfristsetzung:
Einer Nachfristsetzung bedarf es nach der Neuregelung nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (§ 475 d Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.), sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt (§ 475 d Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.), oder der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475 d Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.).
Die Nacherfüllung gilt danach nicht mehr als fehlgeschlagen nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch des Verkäufers.

4. Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen:
Die Verjährung der Sachmängelansprüche bei Gebrauchtfahrzeugen im Verbrauchsgüterkauf darf auf 1 Jahr abgekürzt werden (§ 476 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Allerdings darf die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Eine hervorgehobene Formulierung im Kaufvertrag genügt nicht. Der Verbraucher muss vor Vertragsabschluss in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt werden und die Verkürzung der Verjährungsfrist muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden (§ 476 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F.).

5. Verlängerung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf auf 12 Monate:
Die Beweislastumkehr im Hinblick auf das Vorliegen des Mangels bei Übergabe der Kaufsache beim Verbrauchsgüterkauf wird von bisher 6 Monaten auf 12 Monate verlängert.
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.

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